Vereinssatzung

Die Mitglieder des Vereins „retex – Regensburger Initiative zur Schaffung von Arbeitsplätzen für psychisch kranke und behinderte Menschen e.V.“ haben am 18.03.1985 die Vereinssatzung beschlossen. Die Satzung wurde in den Mitgliederversammlungen am 15.07.1985, am 03.10.1988, am 21.05.1991, am 01.02.1994, am 28.06.1994, am 10.11.2004 und am 17.09.2008 geändert und beschlossen.


Die Satzung lautet wie folgt:

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „retex – Regensburger Initiative zur Schaffung von Arbeitsplätzen für psychisch kranke und behinderte Menschen“.
(2) Er hat seinen Sitz in Regensburg.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht (Registergericht) in Regensburg eingetragen worden und trägt den Titel „e.V.“.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, Maßnahmen zur Teilhabe psychisch kranker, behinderter und / oder langzeitarbeitsloser Menschen am Leben in der Gesellschaft durchzuführen oder zu unterstützen, insbesondere durch die Schaffung und Bereitstellung von Arbeitsplätzen für psychisch kranke, schwerbehinderte oder langzeitarbeitslose Menschen, die zu ihrer Reintegration in den Arbeitsmarkt besonderer Betreuung bedürfen. Darüberhinaus ist Vereinszweck die Vermittlung von Wissen und Kompetenzen zur Integration dieser Personenkreise in das Arbeitsleben. Damit leistet der Verein einen Beitrag zur gesellschaftlichen Eingliederung von psychisch Kranken und Behinderten.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung, Schaffung und Bereitstellung von Arbeitsplätzen und Beschäftigungsmöglichkeiten, die Durchführung von Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen und von Schulungen und Beratungen, sowie durch ergotherapeutische und andere personzentrierte Fördermaßnahmen in eigener Trägerschaft, in Form gemeinnütziger Körperschaften und im Verbund mit anderen Trägern.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung vom 01.01.1977 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
(5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Mitgliederbeiträge und Spenden gehören nicht zu den geleisteten Sacheinlagen und eingezahlten Kapitalanteilen und werden in keinem Fall rückerstattet.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2).
(2) Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die, ohne aktives Mitglied zu sein, die Tätigkeit des Vereins durch Zuwendung fördern wollen.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablehnung angerufen werden.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb eines

§ 5 Beiträge
Ordentliche und fördernde Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei (2) Vorsitzenden und drei (3) weiteren Mitgliedern.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der gewählte Vorstand. (vgl. § 6 Abs. 1). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils von zwei (2) Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und der Zweckbetriebe eine/n Geschäftsführer/in beauftragen.
(5) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht (§ 8 gilt entsprechend).
(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
(7) Der Vorstand ist ermächtigt, Kredite selbständig aufzunehmen. Es bedarf dazu der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder. Die Frage der Sicherheit und Bürgschaft bei Aufnahme eines Kredites wird von Fall zu Fall entschieden.

§ 7 Beirat
(1) Der Vorstand kann erfahrene Persönlichkeiten aus Kirche, Wirtschaft, Politik, Verwaltung, Gesellschaft und psychologischer Versorgung in einen Beirat berufen.
(2) Aufgaben des Beirates sind die Beratung des Vorstandes in Grundsatz- und Fachfragen, Anregung neuer Projekte und Hilfestellung bei der Planung und Durchführung von Vorhaben.
(3) Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand für 2 Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist möglich.
(4) Satzungsänderungen und Beschlüsse über Betriebsschließungen und neue Betriebsgründungen und die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anhörung des Beirates.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen
(2) Fördermitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, jedoch nicht stimmberechtigt.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind außerdem zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und die Berufung von ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung fordert.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(5) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorstand (im Sinne des § 6 Nr. 1). In dessen Vertretung der 2. Vorsitzende, in dessen Vertretung ein weiteres Vorstandsmitglied. Jede satzungsmäßige Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, sofern nicht Satzung oder Gesetz eine andere Mehrheit vorschreiben.
(6) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um unangemeldet in die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über a) den Haushaltsplan des Vereins b) Aufgaben des Vereins c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken d) Beteiligung an Gesellschaften e) ersatzlos gestrichen am 01.02.1994 f) Satzungsänderungen g) Auflösung des Vereins

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 10 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluß, den Zweck oder die Satzung des Vereins zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Beschlüsse können nur dann gefaßt werden, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen und bei anstehenden Satzungsänderungen der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Die Mitgliederversammlung ist mit der Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Bayerische Gesellschaft für psychische Gesundheit e.V., Sektion Regensburg, Obermünsterstraße 11, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Regensburg, den 18.03.1985
15.07.1985
03.10.1988
21.05.1991
01.02.1994
28.06.1994
10.11.2004
17.09.2008